C1 15 196 URTEIL VOM 18. JULI 2016 Kantonsgericht Wallis I. Zivilrechtliche Abteilung Hermann Murmann, Einzelrichter; Dr. Adrian Walpen, Gerichtsschreiber in Sachen X_________, Gesuchsgegner und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt M_________ gegen Y_________, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwältin N_________ (Eheschutz) Berufung gegen den Entscheid des Bezirksgerichts O_________ vom 13. Juli 2015
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Das Kantonsgericht beurteilt als Rechtsmittelinstanz Berufungen und Beschwer- den, die im neunten Titel des zweiten Teils der ZPO vorgesehen sind (Art. 5 Abs. 1 lit. b EGZPO). Mit Berufung anfechtbar sind u.a. erstinstanzliche Entscheide über vorsorg- liche Massnahmen (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO), wozu auch die Eheschutzmassnahmen zählen (BGE 133 III 393 E. 5 mit Hinweisen; Bundesgerichtsurteil 5A_621/2010 vom
8. März 2010 E. 1.3).
- 7 -
E. 1.2 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.-- be- trägt (Art. 308 Abs. 2 ZPO), bei tieferen Streitwerten ist die Beschwerde gegeben (Art. 319 lit. a ZPO). Vorliegend ficht der Berufungskläger in der Hauptsache die Unterhaltsregelung in Ziffer
E. 1.3 Gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. c EGZPO ist ein Einzelrichter des Kantonsgerichts zur Beurteilung zuständig, da die Eheschutzmassnahmen erstinstanzlich im summarischen Verfahren entschieden worden sind (Art. 248 lit. d und Art. 271 ZPO).
E. 1.4 Der Berufungskläger hat gegen das am 14. Juli 2015 in Empfang genommene Ur- teil am 24. Juli 2015 und somit fristgerecht eine schriftliche und begründete Berufung eingereicht (Art. 142 Abs. 1 und 3, Art. 143 Abs. 1, Art. 311 und Art. 314 Abs. 1 ZPO). Mit der Berufung angefochten wurden Ziff. 2 (Ehegattenunterhalt ab 1. Mai 2015), Ziff.
E. 1.5 Mit Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung wie auch die unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Das Eheschutzver- fahren ist ein summarisches, weshalb blosses Glaubhaftmachen genügt. Das Gericht darf weder blosse Behauptungen genügen lassen, noch einen stichhaltigen Beweis verlangen (BGE 120 II 393 E. 4/c). Im Unterschied zu anderen summarischen Verfah- ren gilt im Eheschutzverfahren die Untersuchungsmaxime. Das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 272 ZPO). Der Untersuchungsgrundsatz er-
- 8 - möglicht die Berücksichtigung von Tatsachen, die von keiner Partei behauptet wurden, und die Abnahme von Beweisen, welche keine Partei beantragt hat (Art. 55 Abs. 2, Art. 153 Abs. 1 ZPO). Es handelt sich dabei allerdings lediglich um eine eingeschränk- te Untersuchungsmaxime, welche nur zum Ausgleich eines allfälligen Machtgefälles zwischen den Parteien, d.h. in der Regel zugunsten der wirtschaftlich schwächeren Partei, greift. Das Gericht hat sich deshalb bei zwei anwaltlich vertretenen Parteien bei der Feststellung des Sachverhaltes wie im ordentlichen Prozess zurückzuhalten (Spy- cher, Berner Kommentar, N. 3 zu Art. 272 ZPO; Sutter-Somm/Lazic, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilpro- zessordnung [ZPO], 2. A., Zürich 2013, N. 12 ff. zu Art. 272 ZPO). Auch im Bereich des beschränkten Untersuchungsgrundsatzes bleibt das Sammeln des Prozessstoffes, die Benennung der rechtserheblichen Tatsachen und Beweismittel, in erster Linie Sache der Parteien, die zur Mitwirkung verpflichtet sind (BGE 133 III 639 E. 2, 133 III 507 E. 5.4, 130 I 180 E. 3.2; Bundesgerichtsurteil 5A_394/2008 vom 2. März 2009 E. 2.2; Six, a.a.O., N. 1.03). Art. 272 ZPO äussert sich zudem nicht zur Geltung der Dispositi- ons- oder Offizialmaxime (Spycher, a.a.O., N. 12 zu Art. 272 ZPO). Doch ist der Unter- haltsbeitrag des Ehegatten nicht von der Offizial-, sondern der Verhandlungsmaxime beherrscht (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] vom 28. Juni 2006, BBl 2006, S. 7360; BGE 129 III 417 E. 2.1.1, 128 III 411 E. 3.2.2), weshalb das Gericht den Ehegatten nicht mehr und nichts anderes zusprechen darf, als sie verlan- gen, und nichts weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 Abs. 1 ZPO; Vet- terli, in: Schwenzer [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band II: Anhänge, 2. A., Bern 2011, N. 3 zu Anh. ZPO Art. 272; Bundesgerichtsurteil 5A_750/2010 vom 24. Januar 2011 E. 2.1). Dabei ist der Richter aufgrund der Dispositionsmaxime zwar an die formellen Parteianträge, d.h. an den insgesamt eingeklagten oder anerkannten Betrag gebun- den, nicht aber an die einzelnen Einnahme- und Aufwandpositionen (Bundesgerichts- urteil 5P.481/2006 vom 19. Februar 2007 E. 4; Six, a.a.O., N. 2.62; Glasl, in: Brun- ner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommen- tar, Zürich/St. Gallen 2011, N. 34 zu Art. 55 ZPO). Nach Art. 317 Abs. 1 ZPO, welcher auch im Bereich der beschränkten Untersu- chungsmaxime zur Anwendung gelangt (BGE 138 III 625 E. 2.2; Sterchi, Berner Kom- mentar, N. 8 zu Art. 317 ZPO mit Hinweisen), werden neue Tatsachen und Beweismit- tel im Berufungsverfahren nur noch beschränkt berücksichtigt. Echte Noven sind Tat- sachen oder Beweismittel, welche (erst) nach dem Zeitpunkt entstanden sind, in wel- chem die jeweilige Partei sich vor der Urteilsfällung letztmals äussern konnte. Sie sind im Berufungsverfahren zulässig, wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorge-
- 9 - bracht werden. Demgegenüber sind unechte Noven Tatsachen und Beweismittel, wel- che bereits im Zeitpunkt der letztmaligen Äusserungsmöglichkeit bestanden, die jedoch aus irgendwelchen Gründen damals nicht geltend gemacht worden sind. Die Zulas- sung unechter Noven wird im Berufungsverfahren beschränkt. Sie sind gemäss Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO ausgeschlossen, wenn sie bei Beachtung zumutbarer Sorg- falt bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können (Bundes- gerichtsurteile 4A_662/2012 vom 7. Februar 2013 E. 3.3, 4A_643/2011 vom 24. Feb- ruar 2012 E. 3.2.2; Sterchi, a.a.O., N. 4 ff. zu Art. 317 ZPO). Dabei hat der Berufungs- kläger darzulegen, weshalb er diese Tatsache nicht schon vor erster Instanz, sondern erst im Berufungsverfahren ins Verfahren eingeführt hat (Mathys, in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Bern 2010, N. 8 zu Art. 317 ZPO; ferner Bundesgerichtsurteile 5A_58/2012 vom 15. Oktober 2012 E. 1.4, 5A_425/2011 vom 8. August 2011 E. 1.4; BGE 133 III 393 E. 3). Zur Frage der Auswirkung der Offi- zialmaxime auf das Novenrecht hat sich die Lehre bisher nicht geäussert. Wenn das Gericht aber zum Wohl des Kindes den Sachverhalt erforschen muss und nicht an die Anträge der Parteien gebunden ist, so muss es bis zum Urteilszeitpunkt alles berück- sichtigen, was ihm das Kindeswohl betreffend zur Kenntnis gelangt. Die uneinge- schränkte Untersuchungsmaxime und die Offizialmaxime gebieten deshalb in Kindsbe- langen auch ein uneingeschränktes Novenrecht vor zweiter Instanz bis zum Urteils- zeitpunkt. Dasselbe gilt für neue Anträge gestützt auf neue Tatsachen und Beweismit- tel (vgl. Art. 317 Abs. 2 lit. b ZPO; Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen 10/2012/25 vom 23. April 2013 E. 2c; Bundesgerichtsurteil 5A_541/2015 vom 14. Ja- nuar 2016 E. 5.2 - 5.4; s. auch Bundesgerichtsurteil 5A_22/2014 vom 13. Mai 2014 E. 4.2 - 4.3 und 5, wonach die Tatsachen und das Vorbringen von Beweismitteln in ihrer Gesamtheit dem Richter vor Abschluss der Hauptverhandlung zur Kenntnis gebracht werden müssen, was auch im Berufungsverfahren gelte; obwohl die gegenteilige Lö- sung auch denkbar sei, könne ohne Willkür angenommen werden, dass Noven im Be- rufungsverfahren auch nach dem Schriftenwechsel geltend gemacht werden könnten). Sowohl die vom Berufungskläger im Rahmen des Berufungsverfahrens eingereichten Beweismittel (namentlich Arztzeugnisse vom 24. Juli 2015 und 30. September 2015; E- Mails der C_________ AG und der D_________ AG vom 21. August 2015; Stellenaus- schreibungen der D_________ AG per 21. August 2015; E-Mail der E_________ Group AG vom 31. August 2015; Spielervertrag vom 10. September 2015; Arztberichte vom 21. und 23. Oktober 2015) als auch jene der Berufungsbeklagten (rro Newsletter vom 24. September 2015; WB-Artikel vom 5. Oktober 2015) stellen echte Noven dar.
- 10 - Aus oben genannten und prozessökomischen Gründen sind sie - soweit überhaupt relevant - zu berücksichtigen.
2. Die Parteien haben am 14. März 2011 in O_________ geheiratet und sind Eltern der am 30. Juni 2011 geborenen Tochter A_________. Am 17. März 2015 haben die Ehegatten den gemeinsamen Haushalt aufgehoben. Der Berufungskläger bezog eine Mietwohnung, während die Berufungsbeklagte mit der Tochter A_________ in der ehelichen Mietwohnung in O_________ geblieben ist. Per
1. Mai 2015 bezog die Berufungsbeklagte mit ihrer Tochter eine Wohnung in F_________. Der Berufungskläger lebt heute mit seiner neuen Partnerin H_________ in B_________. Die Berufungsbeklagte, gelernte Detailhandelsfachfrau, ist nicht erwerbstätig, da sie die gemeinsame vierjährige Tochter A_________ betreut. Der Berufungskläger absolvierte eine vierjährige Sportlerlehre und arbeitete nach sei- ner Karriere als Profieishockeyspieler bei der D_________ AG, wo er eine Ausbildung zum Ai40/Begleiter absolvierte und monatlich durchschnittlich Fr. 6‘460.-- netto ver- diente (s. gerichtlicher Teilvergleich, S. 184). Dieses Arbeitsverhältnis beendete der Berufungskläger freiwillig und wechselte per 1. Mai 2015 zur G_________ AG, wo er als Mitarbeiter Montagegruppe/Skilifte einen Bruttolohn von Fr. 4‘200.-- zuzüglich des
13. Monatslohnes verdient (s. Arbeitsvertrag vom 22./26. Januar 2015, S. 100 f.). Den Stellenwechsel begründete der Berufungskläger damit, dass er nicht mehr pendeln müsse und viel flexibler sei, sich sein gesamtes Umfeld in B_________ befinde und er letztlich nur wegen der Berufungsbeklagten weggezogen sei.
E. 2 ZPO und steht die Berufung offen.
E. 3 (Kindesunterhalt ab 1. Mai 2015), Ziff. 4 (Kostenentscheid) und Ziff. 5 (Parteient- schädigung an Berufungsbeklagte). Ziff. 6 (Entschädigung des unentgeltlichen Rechts- beistands des Berufungsklägers) wurde mit separater Beschwerde angefochten. Ziff. 1 (gerichtlicher Teilvergleich) wurde nicht angefochten und bildet daher nicht Teil des Berufungsverfahrens.
E. 3.1 Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Geldbeiträge, die der eine Ehegatte dem andern schuldet, festsetzen (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Dabei geht das Gericht grundsätzlich von den bisherigen, ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarungen der Ehe- gatten über Aufgabenteilung und Geldleistungen nach Art. 163 Abs. 2 ZGB aus, die der ehelichen Gemeinschaft eine bestimmte Grundstruktur gegeben haben und die im Rahmen von Eheschutzmassnahmen nicht gänzlich verändert werden sollen (vgl. Schwander, Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 5. A., Basel 2014, N. 2 zu Art. 176 ZGB). Massgebende Faktoren für die materiellen Beiträge sind der Bedarf der Familie und die persönliche und finanzielle Leistungsfähigkeit der Ehegatten (Bräm, in: Zürcher
- 11 - Kommentar ZGB, 2. A., Zürich 1997, N. 22 zu Art. 176 ZGB). Deren Leistungsfähigkeit ergibt sich aus der Gegenüberstellung ihres Bedarfs, ermittelt auf der Basis des betrei- bungsrechtlichen Existenzminimums und ihres Nettoeinkommens. Bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen darf vom tatsächlichen Leistungsvermö- gen des Pflichtigen, das Voraussetzung und Bemessungsgrundlage der Beitragspflicht bildet, abgewichen und stattdessen von einem hypothetischen Einkommen ausgegan- gen werden, falls und soweit der Pflichtige bei gutem Willen bzw. bei ihm zuzumuten- der Anstrengung mehr zu verdienen vermöchte, als er effektiv verdient. Wo die reale Möglichkeit einer Einkommenssteigerung fehlt, muss eine solche jedoch ausser Be- tracht bleiben. Aus welchem Grund der Unterhaltsschuldner auf ein höheres Einkom- men verzichtet, ist im Prinzip unerheblich. Unterlässt es ein Ehegatte aus bösem Willen oder aus Nachlässigkeit oder verzichtet er freiwillig darauf, ein für den Familienunter- halt ausreichendes Einkommen zu erzielen, kann auf das Einkommen abgestellt wer- den, das er bei gutem Willen verdienen könnte. Die Anrechnung eines hypothetischen, höheren Einkommens hat indes keinen pönalen Charakter. Es geht vielmehr darum, dass der Unterhaltspflichtige das Einkommen zu erzielen hat, das ihm zur Erfüllung seiner Pflichten tatsächlich möglich und zumutbar ist (Bundesgerichtsurteil 5C.326/2001 vom 27. März 2002 E. 2.a). Zu den Beurteilungskriterien gehören insbe- sondere die berufliche Qualifikation, das Alter und der Gesundheitszustand des betref- fenden Ehegatten sowie die Lage auf dem Arbeitsmarkt (Bundesgerichtsurteil 5A_751/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 4.3.1).
E. 3.2 Der Berufungskläger anerkennt die Bedarfsberechnungen der Vorinstanz mit Aus- nahme der Bestimmung des Grundbetrages von Fr. 850.-- und der Anrechnung eines monatlichen hypothetischen Einkommens.
E. 3.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist dem Rentenschuldner mit Bezug auf alle familienrechtlichen Unterhaltskategorien zumindest das betreibungsrechtliche Existenzminimum stets voll zu belassen (vgl. BGE 126 III 353 E. 1a/aa, bestätigt in BGE 135 III 66 E. 2 ff. mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung ist dahingehend zu ver- deutlichen, dass der Rentenschuldner lediglich für seine eigene Person die Sicherung der Existenz beanspruchen kann. Er ist also nur im für ihn allein massgeblichen betrei- bungsrechtlichen Existenzminimum zu schützen. Diesem Grundsatz und dem aus Art. 285 ZGB folgenden Gleichbehandlungsprinzip ist insbesondere bei angespannten fi- nanziellen Verhältnissen dadurch Rechnung zu tragen, dass zur Ermittlung der tat- sächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Rentenschuldners zunächst von dessen betreibungsrechtlichem Grundbetrag auszugehen ist. Massgeblich ist je nach den konkreten Umständen der Grundbetrag für einen alleinstehenden Schuldner, der-
- 13 - jenige für einen alleinerziehenden Schuldner oder derjenige für einen verheirateten, in einer eingetragenen Partnerschaft oder als Paar mit Kindern lebenden Schuldner. In den drei zuletzt genannten Fällen ist dem Unterhaltsschuldner jedoch nur die Hälfte des Grundbetrages anzurechnen, denn der (neue) Ehegatte, eingetragene Partner bzw. Lebensgefährte des Rentenschuldners soll gegenüber dessen Kindern jedenfalls nicht privilegiert werden (BGE 137 III 59 E. 4.2). Das Bezirksgericht hat dieser Rechtsprechung Rechnung getragen und beim Beru- fungskläger die Hälfte des Grundbetrages für ein Ehepaar angerechnet. Dabei kam dem Bezirksrichter ein gewisses Ermessen zu. Was der Berufungskläger dagegen vor- bringt, namentlich die finanziellen Verhältnisse der Lebenspartnerin (diese verdient netto immerhin zwischen Fr. 3‘000.-- und Fr. 4‘000.--) und die durch deren Lebensmit- telunverträglichkeit bedingten Mehrkosten, ist nicht geeignet, den Entscheid des Be- zirksgerichts in diesem Punkt als fehlerhaft erscheinen zu lassen, zumal selbst dann der halbe Ehegatten-Grundbetrag einzusetzen wäre, wenn die tatsächliche Beteiligung der Partner an den gemeinschaftlichen Kosten geringer sein sollte (BGE 138 III 97 E. 2.3.2; 137 III 59 E. 4.2.2; Six, a.a.O., Rz. 2.81). Auch spielt es keine Rolle, ob der neue Partner finanziell leistungsfähig ist (Bundesgerichtsurteil 5A_833/2012 vom 30. Mai 2014 E. 3.1; Six, a.a.O., Rz. 2.81). Schliesslich ist anzumerken, dass die Lebenspart- nerin die allenfalls durch die Lebensmittelunverträglichkeit bedingten Mehrkosten zu tragen hat, wozu sie auch im Stande ist. Die Berufung erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
E. 3.4 In Bezug auf Kinderunterhaltsbeiträge gilt sowohl der Untersuchungs- als auch der Offizialgrundsatz (Art. 296 ZPO). Das Berufungsgericht kann deshalb auch die nicht beanstandeten Positionen der Bedarfsberechnung überprüfen. In einem Mankofall bleiben die Steuern vollständig unberücksichtigt (BGE 140 III 337 E. 4.4; Bundesgerichtsurteil 5A_332/2013 vom 18. September 2013 E. 4.1). Die be- rücksichtigten Steuern sind somit sowohl beim Berufungskläger als auch bei der Beru- fungsbeklagten zu streichen. Ebenfalls zu streichen sind bei beiden Parteien die Kos- ten für Telekommunikation von je Fr. 100.--, welche, jedenfalls bei knappen finanziellen Verhältnissen, als im Grundbetrag enthalten gelten (BGE 126 III 353 E. 1 a/bb).
- 16 - Die Vorinstanz rechnete beim Berufungsgegner Autokosten von monatlich Fr. 253.-- an. Ebenfalls anerkannt wurde die Leasingrate von Fr. 291.-- für das Fahrzeug Nissan Juke, da diesem Kompetenzcharakter zukomme. Wird nun allerdings nicht auf ein hy- pothetisches Einkommen abgestellt, sind weder Fahrkosten noch die Leasingrate an- zurechnen, da dem Fahrzeug der Kompetenzcharakter abzusprechen ist, lebt und ar- beitet der Berufungskläger doch in B_________. Bei diesem Ergebnis kann offen blei- ben, ob der Leasingvertrag überhaupt noch besteht, sagte doch der Zeuge L_________ vor Bezirksgericht aus, die Garage Q_________ habe das Fahrzeug Nissan Juke im Herbst 2014 zurückgenommen (S. 251, F3). Werden Prämienverbilligungen gewährt, sind diese zu berücksichtigen. Aufgrund des vom Berufungskläger effektiv erzielten Einkommens und dessen Unterhaltspflicht ist davon auszugehen, dass ihm die Prämien zumindest zu 50% subventioniert werden, weshalb unter diesem Punkt lediglich Fr. 150.-- anzurechnen sind. Prämien für die freiwillige Zusatzversicherung gemäss VVG sind nicht zu berücksichtigen.
E. 3.5 Dem Einkommen von Fr. 4‘560.-- steht somit ein Bedarf des Berufungsklägers von gerundet Fr. 1‘900.-- (Grundbetrag Fr. 850.--, Wohnkosten Fr. 850.--, Wohn- Nebenkosten Fr. 30.--, Krankenkasse Fr. 150.--, Hausrat- & Haftpflichtversicherung Fr. 14.--) und ein solcher der Berufungsbeklagten und des Kindes A_________ von Fr. 2‘925.-- (Grundbetrag Fr. 1‘350.--, Grundbetrag A_________ Fr. 400.--, Wohnkosten Fr. 1‘000.--, Wohn-Nebenkosten Fr. 150.--, Krankenkasse Fr. 0.--, Hausrat- & Haft- pflichtversicherung Fr. 25.--) gegenüber, womit ein Manko von Fr. 265.-- resultiert. Dem Berufungskläger ist das Existenzminimum zu belassen, so dass die Unterhalts- beiträge auf insgesamt Fr. 2‘660.-- (Fr. 4560.-- ./. Fr. 1‘900.--) festzusetzen sind. Obwohl das Gesetz in Art. 173 ZGB einzig von der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge an die Familie spricht, ist es angezeigt, die Beiträge an den Ehegatten und die Kinder in sämtlichen familienrechtlichen Verfahren einzeln ausgeschieden werden. Denn so- wohl der Ehegatte als auch die Kinder verfügen über selbständige Ansprüche mit je eigenem Schicksal. So ist auch das unmündige Kind kraft eigenen Rechts unterhalts- berechtigt (Art. 289 ZGB). Dies gilt auch im Eheschutzverfahren, wenn die Leistung an den Vertreter erfolgt und dem Kind keine Parteistellung zukommt (vgl. BGE 129 III 55 E. 3). In Art. 176 ZGB wird sodann ausdrücklich zwischen den geschuldeten Geldleis- tungen an den anderen Ehegatten (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) und den geschuldeten Geldleistungen an die Kinder (Art. 176 Abs. 3 i.V.m. Art. 276 Abs. 2 ZGB) unterschie- den (BGE 129 III 417 E 2.1.1).
- 17 - Das Gesetz schreibt keine bestimmte Methode zur Bemessung der Kinderunterhalts- beiträge vor. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann der Richter zur Er- mittlung des Bedarfs auf anerkannte Bedarfszahlen abstellen oder Prozentregeln ver- wenden, soweit allenfalls erforderliche Anpassungen an den konkreten Einzelfall vor- genommen werden (Bundesgerichtsurteile 5A_229/2013 vom 25. September 2013 E. 5.1; 5A_755/2011 vom 8. März 2012 E. 2.3). Nach der weit verbreiteten Prozentme- thode wird die Höhe des Unterhaltsbeitrags als Prozentsatz des Nettoeinkommens des beitragspflichtigen Elternteils festgesetzt. Bei einem Kind kommt dabei der Ansatz von rund 17 % zur Anwendung (vgl. Bähler, in: FamPra 3/2013 S. 828 ff.). Das Nettoeinkommen liegt ohne die Kinderzulage bei Fr. 4‘285.--, womit dem Kind A_________ ab dem 1. Mai 2015 ein Unterhaltsbeitrag von Fr. 725.-- (17% von Fr. 4‘285.--) zuzüglich der Kinderzulage von Fr. 275.--, insgesamt somit ein Unterhaltsbei- trag von Fr. 1‘000.-- zuzusprechen ist. Wird dieser Betrag von den zur Verfügung ste- henden Fr. 2‘660.-- abgezogen, verbleibt ein Unterhaltsbeitrag an die Berufungsbe- klagte von Fr. 1‘660.--.
E. 4 Schliesslich ficht die Berufungsklägerin auch die Kostenregelung der Vorinstanz an. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheide sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Urteils (Art. 318 Abs. ZPO). Diesbezüglich kann auf nachfolgende Erwägung 5 verwiesen werden.
E. 5 Das Gericht entscheidet in der Regel im Endentscheid über die Prozesskosten, wel- che sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigung umfassen (Art. 95, 104 f. ZPO). Die Höhe der Prozesskosten richtet sich dabei nach kantonalem Recht (Art. 96, 105 Abs. 2 Satz 1 ZPO); für den Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigung vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden (GTar) vom 11. Februar 2009. Die Verteilung der Prozesskosten richtet sich grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfahrens, indem die Prozesskosten im Allgemeinen der unterliegenden Partei aufer- legt werden (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Während die Gerichtskosten von Amtes we- gen festgesetzt und verteilt werden (Art. 105 Abs. 1 ZPO), wird eine Parteientschädi- gung einer Partei nur auf Antrag hin zugesprochen; sie kann hierfür eine Kostenliste einreichen (Art. 105 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Vorliegend drang der Berufungskläger mit seinen Anträgen nur teilweise durch, indem er ab dem 1. Mai 2015 monatlich Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 2‘660.-- statt der erstinstanzlich festgelegten Fr. 3‘428.-- zu bezahlen hat. Verlangt hatte er aller-
- 18 - dings Fr. 900.-- monatlich. Die Anpassung der Unterhaltsbeiträge erfolgt zudem einzig aufgrund der vom Berufungskläger hinterlegten echten Noven, was namentlich bei der Kostenauflage für das erstinstanzliche Verfahren zu berücksichtigen ist. Die Beru- fungsbeklagte beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids, so dass die Kosten des Berufungsverfahrens ausgangsgemäss zu 7/10 dem Berufungskläger und zu 3/10 der Berufungsbeklagten aufzuerlegen sind, wobei es zu berücksichtigen gilt, dass mit Entscheiden vom 15. Juli 2016 beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspfle- ge für das Berufungsverfahren gewährt wurde.
E. 5.1 Die Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO) wird auf Grund des Streitwertes, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation und nach dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprin- zip festgesetzt (Art. 13 Abs. 1 und 2 GTar). Sie bewegt sich im vorliegenden summari- schen Verfahren zwischen Fr. 90.-- und Fr. 4'800.-- (Art. 18 GTar), wobei im Beru- fungsverfahren ein Reduktions-Koeffizient von 60 % berücksichtigt werden kann (Art. 19 GTar). Der Bezirksrichter hat die Gerichtskosten erstinstanzlich auf insgesamt Fr. 800.-- fest- gesetzt, was zwar tief aber dennoch angemessen erscheint. Die Berufungsinstanz hat keine Veranlassung, diese anders festzulegen. Diese Kosten wurden dem Berufungs- kläger auferlegt, wobei sie vorab durch den Staat Wallis zu bezahlen sind, unter Vor- behalt der Rückzahlung durch den Berufungskläger, sobald er dazu in der Lage ist. Diese erstinstanzliche Kostenregelung ist zu bestätigen, da der Berufungskläger ledig- lich einen bescheidenen Unterhalt bezahlen wollte, die Berufungsbeklagte klagen musste und die nun im Berufungsverfahren vorgenommene Reduktion der Unterhalts- beiträge lediglich die Folge von echten Noven ist.
E. 5.2 Die anwaltlich vertretenen Parteien, welche eine Parteientschädigung beantragt haben, haben Anspruch auf eine solche, die jedoch aufgrund des Verfahrensaus- gangs entsprechend zu reduzieren ist (Art. 95 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 ZPO; vgl. Sterchi, a.a.O., N. 6 zu Art. 105 ZPO). Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen, die Kosten der berufsmässigen Vertretung und, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist, in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. a, b und c ZPO). Das Anwaltshonorar bemisst sich im gesetzlich vorgegebenen Rahmenta- rif nach der Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, dem Umfang, der vom
- 19 - Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei (Art. 27 Abs. 1 und 3 GTar). Das Bezirksgericht hat die vom Berufungskläger an die Berufungsbeklagte zu entrich- tende Parteientschädigung auf Fr. 2‘400.-- festgesetzt. Weil diese voraussichtlich un- einbringlich ist, hat der Kanton Rechtsanwältin N_________ als unentgeltliche Rechts- beiständin der Berufungsbeklagten vorab mit Fr. 1‘680.-- (70% von Fr. 2‘400.--) zu ent- schädigen, unter Vorbehalt der Nach- und Rückzahlungspflicht des Berufungsklägers, sobald er dazu in der Lage ist. Die Parteientschädigung wurde seitens der Berufungs- beklagten bzw. deren Rechtsvertreterin nicht beanstandet; sie ist zu bestätigen. Die dem Rechtsvertreter des Berufungsklägers im erstinstanzlichen Verfahren zuge- sprochene, vorab durch den Staat Wallis zu bezahlende Entschädigung wurde mit Ent- scheid C3 15 119 vom 15. Juli 2016 nach oben korrigiert, so dass diesem für das erst- instanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3‘650.-- zuzusprechen ist, unter Vorbehalt der Nach- und Rückzahlungspflicht des Berufungsklägers, sobald er dazu in der Lage ist.
E. 5.3 In Berücksichtigung der Tatsache, dass nur mehr der ab 1. Mai 2015 zu zahlende Unterhaltsbeitrag und die Kostenregelung strittig und die Akten durchschnittlich um- fangreich waren und die Schwierigkeiten der zu beurteilenden Rechtsfragen sich in Grenzen hielten, rechtfertigt es sich aufgrund der genannten Kriterien, die Gerichtskos- ten des Berufungsverfahrens auf Fr. 1‘000.-- festzulegen. Diese werden zu 7/10, aus- machend Fr. 700.--, dem Berufungskläger und zu 3/10, ausmachend Fr. 300.--, der Berufungsbeklagten auferlegt. Der Staat Wallis bezahlt diese Kosten vorab. Die Partei- en sind zur Rückzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind (Art. 123 Abs. 1 ZPO).
E. 5.4 Das Anwaltshonorar für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht beträgt unter Berücksichtigung eines Reduktions-Koeffizienten von 60 % im Prinzip minimal Fr. 440.-- und maximal Fr. 4'400.-- (Art. 34 Abs. 1 und 2, Art. 35 Abs. 1 lit. a GTar). Aufgrund des Umfangs des Dossiers und der sich stellenden Rechtsfragen wird das Anwaltshonorar für beide Parteien inkl. der Aufwendungen für die Gesuche um unent- geltliche Rechtspflege auf insgesamt Fr. 1'800.-- (ordentlicher Ansatz) inkl. Auslagen festgesetzt. Ausgangsgemäss hat der Berufungskläger der Berufungsbeklagten eine Entschädigung von Fr. 1'260.-- (7/10 von Fr. 1'800.--) zu bezahlen. Die Berufungsbe- klagte bezahlt dem Berufungskläger ihrerseits eine Entschädigung von Fr. 540.-- (3/10 von Fr. 1'800.--). Da die Parteientschädigungen voraussichtlich nicht einbringlich sind,
- 20 - werden die Rechtsbeistände vorab durch den Staat Wallis entschädigt (Art. 122 Abs. 2 ZPO), allerdings zum reduzierten Tarif (Art. 30 Abs. 1 GTar), somit Rechtsanwältin N_________ mit Fr. 882.-- (70% von Fr. 1‘260.--) und Rechtsanwalt M_________ mit Fr. 378.-- (70% von Fr. 540.--). Der Fiskus entschädigt die Offizialanwältin der Berufungsbeklagten zudem zum redu- zierten Ansatz von Art. 30 Abs. 1 GTar, ausmachend Fr. 378.-- (3/10 von Fr. 1‘800.-- x 70%) und den Offizialanwalt des Berufungsklägers mit Fr. 882.-- (7/10 von Fr. 1‘800.-- x 70%). Die Parteien sind zur Nach- resp. Rückzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der La- ge sind (Art. 123 Abs. 1 ZPO).
das Kantonsgericht erkennt
- in teilweiser Gutheissung der Berufung -
1. Ziff. 2 des angefochtenen Entscheides wird wie folgt geändert:
2. X_________ bezahlt Y_________ rückwirkend ab dem 1. Mai 2015 einen monatlich voraus- zahlbaren Unterhaltsbeitrag von Fr. 1‘660.--. Bereits geleistete Unterhaltsbeiträge werden ange- rechnet. 2. Ziff. 3 des angefochtenen Entscheids wird wie folgt geändert:
3. X_________ bezahlt Y_________ für seine Tochter A_________ rückwirkend ab dem 1. Mai 2015 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von Fr. 1‘000.-- (inkl. Kinderzulage). Bereits geleistete Unterhaltsbeiträge werden angerechnet. 3. Ziff. 6 des angefochtenen Entscheids wird wie folgt geändert:
E. 6 a) X_________ bezahlt Y_________ für das Berufungsverfahren eine Parteient- schädigung von Fr. 1‘260.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen). Zufolge derzeiti- ger Uneinbringlichkeit wird diese Entschädigung Rechtsanwältin N_________ zum reduzierten Tarif, ausmachend Fr. 882.--, vorab durch den Staat Wallis bezahlt, unter Nach- resp. Rückzahlungspflicht von X_________, sobald er dazu in der La- ge ist.
b) Der Staat Wallis entschädigt Rechtsanwältin N_________ als unentgeltliche Rechtsbeiständin für das Berufungsverfahren zudem mit Fr. 378.--, unter Nach- resp. Rückzahlungspflicht von Y_________, sobald sie dazu in der Lage ist.
E. 7 a) Y_________ bezahlt X_________ für das Berufungsverfahren eine Parteient- schädigung von Fr. 540.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen). Zufolge derzeitiger Uneinbringlichkeit wird diese Entschädigung Rechtsanwalt M_________ zum re- duzierten Tarif, ausmachend Fr. 378.-- vorab durch den Staat Wallis bezahlt, unter Nach- resp. Rückzahlungspflicht von Y_________, sobald sie dazu in der Lage ist.
b) Der Staat Wallis entschädigt Rechtsanwalt M_________ als unentgeltlichen Rechtsbeistand für das Berufungsverfahren zudem mit Fr. 882.--, unter Nach- resp. Rückzahlungspflicht von X_________, sobald er dazu in der Lage ist.
Sitten, 18. Juli 2016
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
C1 15 196
URTEIL VOM 18. JULI 2016
Kantonsgericht Wallis I. Zivilrechtliche Abteilung
Hermann Murmann, Einzelrichter; Dr. Adrian Walpen, Gerichtsschreiber
in Sachen
X_________, Gesuchsgegner und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt M_________
gegen
Y_________, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwältin N_________
(Eheschutz) Berufung gegen den Entscheid des Bezirksgerichts O_________ vom 13. Juli 2015
- 2 - Verfahren
A. Am 16. Januar 2015 reichte Y_________ beim Bezirksgericht O_________ ein Eheschutzgesuch mit folgenden Anträgen ein:
1. Es sei festzustellen, dass die Ehegatten X_________ und Y_________ den gemeinsamen Haushalt am 17. März 2014 aufgehoben haben.
2. Die Tochter A_________ sei für die Dauer der Trennung unter die Obhut der Kindsmutter Y_________ zu stellen.
3. Herr X_________ sei zu ermächtigen, das Kind jeweils ein Mal pro Woche nach der Arbeit und an zwei Wochenenden jeden Monats zu sich zu Besuch und jährlich während zwei Wochen zu sich in die Feri- en zu nehmen, wobei er die Ausübung des Ferienrechts mindestens zwei Monate im Voraus anzumel- den hat.
4. Herr X_________ sei zu verpflichten, seiner Ehegattin rückwirkend ab dem 1. November 2014 für die Dauer der Trennung an ihren Unterhalt und an den Unterhalt der Tochter A_________ einen jeweils auf den Ersten jedes Monats vorauszahlbaren monatlichen Beitrag von Fr. 3860.- pro Monat (inklusive Kinderzulagen) zu bezahlen.
5. Es sei die Gütertrennung anzuordnen.
6. Die Kosten von Verfahren und Entscheid seien dem Gesuchsgegner aufzuerlegen, der zudem zur Bezahlung einer angemessenen Parteientschädigung an die Ehegattin zu verpflichten sei.
7. Frau Y_________ sei für das Eheschutzverfahren die vollständige unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Unterzeichnete zu ihrer Rechtsbeiständin zu ernennen; verwiesen wird auf das se- parate Gesuch. B. Am 26. Februar 2015 nahm X_________ zum Eheschutzgesuch sowie zum Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege Stellung und beantragte Folgendes:
1. Es sei festzustellen, dass die Parteien den gemeinsamen Haushalt am 17. März 2014 aufgehoben haben.
2. Die Tochter A_________ sei für die Dauer der Trennung unter die alternierende Obhut der Parteien zu stellen.
3. Herr X_________ sei mangels gegenteiliger gütlicher Abrede zwischen den Parteien betreffend kon- kreter Obhutszuteilung zu ermächtigen, A_________ jeweils an drei Tagen pro Woche und an zusätz- lich zwei Wochenenden pro Monat zu sich zu nehmen. Zudem seien ihm vier Wochen Ferien pro Jahr zu gewähren.
4. Eventualiter sei Herrn X_________ ein angemessenes Besuchsrecht einzuräumen.
- 3 -
5. Herr X_________ sei zu verpflichten, seiner Ehegattin ab Januar 2015 bis Ende April 2015 monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge an ihren Unterhalt und an den Unterhalt der Tochter A_________ in der Höhe von Fr. 2`600.-- (inkl. Kinderzulagen) zu bezahlen.
6. Herr X_________ sei zu verpflichten, seiner Ehegattin ab Mai 2015 monatlich vorauszahlbare Unter- haltsbeiträge an ihren Unterhalt und an den Unterhalt der Tochter A_________ in der Höhe von Fr. 800.--(inkl. Kinderzulagen) zu bezahlen.
7. Es sei die Gütertrennung anzuordnen.
8. Die Kosten des Verfahrens und Entscheids gehen zu Lasten des Kantons Wallis.
9. Herrn X_________ sei die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des Unterzeichnenden als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu gewähren. C. Anlässlich der Verhandlung vom 31. März 2015 hinterlegte die Gesuchstellerin ihre Replik mit den folgenden Anträgen:
1. Die Rechtsbegehren des Gesuchstellers sind kostenpflichtig abzuweisen.
2. Herr X_________ sei zu verpflichten, seiner Ehegattin rückwirkend ab dem 1. November 2014 für die Dauer der Trennung an ihren Unterhalt und an den Unterhalt der Tochter A_________ einen jeweils auf den Ersten jeden Monats vorauszahlbaren monatlichen Beitrag von Fr. 4‘000.-- pro Monat (inklusi- ve Kinderzulage) zu bezahlen.
3. Alle übrigen Rechtsbegehren der Gesuchstellerin gemäss Eheschutzgesuch vom 16. Januar 2015 werden unverändert aufrecht erhalten. D. Anlässlich der Sitzung vom 31. März 2015 schlossen die Parteien einen gerichtli- chen Teilvergleich (s. nachfolgend Bst. G). E. Mit Entscheid vom 7. April 2015 wurde den Parteien die vollständige unentgeltliche Rechtspflege gewährt. F. Die Gesuchstellerin reichte am 29. April 2015 die Partei- und Zeugenfragen ein und stellte folgendes, geändertes Rechtsbegehren: Herr X_________ sei zu verpflichten, seiner Ehegattin ab dem 1. Mai 2015 für die gesamte Dauer der Trennung an ihren Unterhalt und an den Unterhalt der Tochter A_________ einen jeweils auf den Ers- ten jedes Monats vorauszahlbaren monatlichen Beitrag von Fr. 3‘935.-- (inklusive Kinderzulagen) zu bezahlen. G. Mit Duplik vom 1. Mai 2015 stellte der Gesuchsgegner folgende Begehren:
- 4 -
1. Herr X_________ sei zu verpflichten, seiner Ehegattin ab Mai 2015 monatlich vorauszahlbare Unter- haltsbeiträge an ihren Unterhalt und an den Unterhalt der Tochter A_________ in der Höhe von max. Fr. 800.-- zuzüglich der Kinderzulage zu bezahlen. Anpassungen bleiben ausdrücklich vorbehalten.
2. Die Kosten des Verfahrens und Entscheids gehen zu Lasten des Kantons Wallis.
3. Es sei eine amtliche Entschädigung gemäss noch beizubringender Kostenliste des Unterzeichnenden festzusetzen. H. Nach durchgeführter Partei- und Zeugenbefragung vom 1. Juli 2015 fällte der Be- zirksrichter am 13. Juli 2015 folgenden Entscheid:
1. Es wird Kenntnis davon genommen und gegeben, dass die Parteien am 31. März 2015 folgenden gerichtlichen Teilvergleich abgeschlossen haben:
1. Aufhebung des gemeinsamen Haushalts Die Parteien halten fest, dass sie sich am 17. März 2014 getrennt haben. Die Ehegatten vereinbaren, auf unbe- stimmte Zeit getrennt zu leben, was richterlich genehmigt wird.
2. Wohnung sowie Mobiliar und Hausrat Der Ehemann überlässt seiner Ehegattin die eheliche 4-Zimmer-Wohnung in O_________ zur Benützung. Der Ehemann hat die Wohnung bereits verlassen.
3. Unterhalt Dieser Vereinbarung liegen folgende finanzielle Verhältnisse der Parteien zugrunde: Einkommen
- Erwerbseinkommen des Ehemannes (inkl. 13. Monatslohn): Fr. 6'460.-- netto;
- Erwerbseinkommen Ehegattin (inkl. 13. Monatslohn): Fr. 0.-- netto. Bedarf der Ehegatten Das Existenzminimum der Ehegattin beläuft sich auf Fr. 3'950.-- (inklusive Steuern). Das Existenzminimum des Ehemannes beläuft sich auf Fr. 2'417.-- (inklusive Steuern). Das Gesamteinkommen beträgt somit Fr. 6'460.--, das Gesamtexistenzminimum Fr. 6'367.--. Der Überschuss ver- bleibt dem Ehemann. Der Ehemann verpflichtet sich, für die Dauer des Getrenntlebens bis Ende Februar 2015 rückwirkend per Saldo insgesamt Fr. 3'500.-- in monatlichen Raten von Fr. 200.-- an seine Ehegattin zu bezahlen, erstmals ab Ende April 2015. Der Unterhaltsbeitrag der Monate März und April 2015 beträgt Fr. 3'950.-- pro Monat und ist umgehend zahlbar. Die rückwirkend zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge sind zusätzlich zum laufenden Unterhaltsbeitrag zu bezahlen. Die Parteien kommen ausdrücklich überein, dass der obgenannte monatliche Unterhaltsbeitrag von Fr. 3'950.-- bis Ende April 2015 geschuldet ist. Ab 1. Mai 2015 tritt der Ehemann eine neue Arbeitsstelle in B_________ an, die zu einem wesentlich geringeren Erwerbseinkommen führt. Die Ehegattin macht diesbezüglich geltend, dass dem Ehemann weiterhin das bisherige Einkommen anzurechnen ist. Das Verfahren wird ausschliesslich betreffend den Ehegatten- und Kindesunterhalt ab
1. Mai 2015 fortgesetzt, dies bleibt einzig Gegenstand des Verfahrens. Der Ehemann verpflichtet sich indes bereits heute, ab 1. Mai 2015 Fr. 2700.-- (inklusive Kinderzulage) monatlich im Voraus an den Unterhalt der Ehegattin und des Kindes zu bezahlen, dies mit unpräjudizieller Wirkung, demzufolge kann ein gerichtlicher Entscheid alsdann ei- nen höheren oder einen tieferen Unterhaltsbeitrag für Ehegattin und Kind zur Folge haben.
4. Elterliche Sorge und Obhut; Besuchsrecht Das Kind A_________ (geb. 30.06.2011) wird unter die elterliche Obhut der Mutter gestellt.
- 5 - Die Eltern einigen sich untereinander betreffend dem Besuchs- und Ferienrecht. Im Minimalfall gilt folgende Regelung: Dem Vater wird ein Besuchsrecht eingeräumt, wonach er das Kind A_________ jeweils ein Mal pro Woche nach der Arbeit und an zwei Wochenenden jeden Monats zu sich zu Be- such und jährlich während zwei Wochen zu sich in die Ferien nehmen kann, wobei er die Ausübung des Ferien- rechts mindestens zwei Monate im Voraus der Ehegattin mitteilt.
5. Gütertrennung: Gemäss übereinstimmendem Antrag der Parteien wird die Gütertrennung ab 31. März 2015 angeordnet.
2. X_________ bezahlt Y_________ rückwirkend ab dem 1. Mai 2015 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von Fr. 2‘329.--.
3. X_________ bezahlt Y_________ für seine Tochter A_________ rückwirkend ab dem 1. Mai 2015 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von Fr. 1‘099.-- (inkl. Kinderzulage).
4. Die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden X_________ auferlegt und sind vorab durch den Staat Wallis zu bezahlen, unter Vorbehalt der X_________ erteilten Bewilligung zur unentgeltlichen Rechtspflege. X_________ wird zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist.
5. X_________ wird verpflichtet, Y_________ eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2`400.-- zu bezahlen. Weil diese Parteientschädigung bei X_________ voraussichtlich uneinbringlich ist, hat der Kanton Wallis Rechtsanwältin N_________ als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Gesuchstellerin vorab mit Fr. 1‘680.-- (70 % von Fr. 2‘400.--) zu entschädigen. X_________ hat dem Staat Wallis die ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen, sobald er dazu in der Lage ist.
6. Der Kanton Wallis entschädigt Rechtsanwalt M_________ mit Fr. 1‘470.--. X_________ wird zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist. I. Gegen diesen Entscheid reichte X_________ am 24. Juli 2015 beim Kantonsgericht Berufung ein und beantragte:
1. Der angefochtene Entscheid des Bezirksgerichts O_________ vom 13.7.2015 sei in Bezug auf die Punkte Nr. 2, 3, 4 und Nr. 5 aufzuheben.
2. X_________ bezahlt Y_________ rückwirkend ab dem 1.5.2015 einen monatlichen vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von Fr. 228.--.
3. X_________ bezahlt Y_________ für seine Tochter A_________ rückwirkend ab dem 1.5.2015 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von Fr. 672.40.
4. Die Kosten von Verfahren und Entscheid im Verfahren Z2 15 8 in der Höhe von Fr. 800.-- gehen zu Lasten von Y_________.
5. Y_________ bezahlt X_________ im Verfahren Z2 15 8 eine angemessene Parteientschädigung ge- mäss beiliegender Kostenliste des Unterzeichnenden.
6. Sämtliche Kosten dieses Verfahrens und des Entscheids gehen zulasten von Y_________.
- 6 -
7. Y_________ bezahlt X_________ eine angemessene Parteientschädigung gemäss beiliegender Kos- tenliste des Unterzeichnenden.
8. X_________ ist im vorliegenden Rechtsmittelverfahren die vollständige unentgeltliche Rechtspflege unter Ernennung des Unterzeichnenden zu dessen Offizialanwalt zu gewähren. Gegen Ziff. 6 des angefochtenen Entscheides legte der Rechtsvertreter des Beru- fungsklägers am 24. Juli 2015 im eigenen Namen beim Kantonsgericht Beschwerde ein mit dem Antrag, die Entschädigung im vorinstanzlichen Verfahren sei auf Fr. 4‘901.35 festzusetzen und dem Kanton Wallis aufzuerlegen (Verfahren C3 15 119). J. Mit Berufungsantwort vom 17. August 2015 beantragte Y_________ die Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Sie stellte zudem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. K. Mit Replik vom 26. August 2015 hielt der Berufungskläger an seinen Anträgen fest und hinterlegte zusätzliche Belege, ebenso mit Eingabe vom 17. September 2015. Die Berufungsbeklagte hinterlegte ihrerseits mit Stellungnahmen vom 24. September 2015 und am 6. Oktober 2015 neue Belege, worauf der Berufungskläger mit Stellung- nahmen vom 6. und 12. Oktober 2015 reagierte und seinerseits einen weiteren Beleg einreichte. L. Mit Verfügungen vom 16. Oktober 2015 wurden die Parteien aufgefordert, weitere Unterlagen einzureichen, welcher Aufforderung diese am 28. Oktober 2015 (Beru- fungsbeklagte) bzw. am 29. Oktober 2015 (Berufungskläger) nachkamen.
Erwägungen
1. 1.1 Das Kantonsgericht beurteilt als Rechtsmittelinstanz Berufungen und Beschwer- den, die im neunten Titel des zweiten Teils der ZPO vorgesehen sind (Art. 5 Abs. 1 lit. b EGZPO). Mit Berufung anfechtbar sind u.a. erstinstanzliche Entscheide über vorsorg- liche Massnahmen (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO), wozu auch die Eheschutzmassnahmen zählen (BGE 133 III 393 E. 5 mit Hinweisen; Bundesgerichtsurteil 5A_621/2010 vom
8. März 2010 E. 1.3).
- 7 - 1.2 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.-- be- trägt (Art. 308 Abs. 2 ZPO), bei tieferen Streitwerten ist die Beschwerde gegeben (Art. 319 lit. a ZPO). Vorliegend ficht der Berufungskläger in der Hauptsache die Unterhaltsregelung in Ziffer 2 und 3 des vorinstanzlichen Urteils an. Damit steht eine vermögensrechtliche Angele- genheit im Streit (vgl. Bundesgerichtsurteile 5A_663/2011 vom 8. Dezember 2011 E. 1 [= unveröffentlichte Erwägung von BGE 137 III 617], 5A_790/2008 vom 16. Januar 2009 E. 1.1). Vor der Urteilsfällung des Bezirksgerichts verlangte die Berufungsbeklag- te einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 3‘935.-- für sich und das Kind A_________. Der Berufungskläger erklärte sich lediglich bereit, ab Mai 2015 monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von max. Fr. 800.-- zuzüglich der Kinderzulage zu bezahlen. Angesichts der ungewissen Dauer des Getrenntlebens überschreitet der Streitwert daher ohne Weiteres die Grenze von Fr. 10'000.-- im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZPO und steht die Berufung offen. 1.3 Gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. c EGZPO ist ein Einzelrichter des Kantonsgerichts zur Beurteilung zuständig, da die Eheschutzmassnahmen erstinstanzlich im summarischen Verfahren entschieden worden sind (Art. 248 lit. d und Art. 271 ZPO). 1.4 Der Berufungskläger hat gegen das am 14. Juli 2015 in Empfang genommene Ur- teil am 24. Juli 2015 und somit fristgerecht eine schriftliche und begründete Berufung eingereicht (Art. 142 Abs. 1 und 3, Art. 143 Abs. 1, Art. 311 und Art. 314 Abs. 1 ZPO). Mit der Berufung angefochten wurden Ziff. 2 (Ehegattenunterhalt ab 1. Mai 2015), Ziff. 3 (Kindesunterhalt ab 1. Mai 2015), Ziff. 4 (Kostenentscheid) und Ziff. 5 (Parteient- schädigung an Berufungsbeklagte). Ziff. 6 (Entschädigung des unentgeltlichen Rechts- beistands des Berufungsklägers) wurde mit separater Beschwerde angefochten. Ziff. 1 (gerichtlicher Teilvergleich) wurde nicht angefochten und bildet daher nicht Teil des Berufungsverfahrens. 1.5 Mit Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung wie auch die unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Das Eheschutzver- fahren ist ein summarisches, weshalb blosses Glaubhaftmachen genügt. Das Gericht darf weder blosse Behauptungen genügen lassen, noch einen stichhaltigen Beweis verlangen (BGE 120 II 393 E. 4/c). Im Unterschied zu anderen summarischen Verfah- ren gilt im Eheschutzverfahren die Untersuchungsmaxime. Das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 272 ZPO). Der Untersuchungsgrundsatz er-
- 8 - möglicht die Berücksichtigung von Tatsachen, die von keiner Partei behauptet wurden, und die Abnahme von Beweisen, welche keine Partei beantragt hat (Art. 55 Abs. 2, Art. 153 Abs. 1 ZPO). Es handelt sich dabei allerdings lediglich um eine eingeschränk- te Untersuchungsmaxime, welche nur zum Ausgleich eines allfälligen Machtgefälles zwischen den Parteien, d.h. in der Regel zugunsten der wirtschaftlich schwächeren Partei, greift. Das Gericht hat sich deshalb bei zwei anwaltlich vertretenen Parteien bei der Feststellung des Sachverhaltes wie im ordentlichen Prozess zurückzuhalten (Spy- cher, Berner Kommentar, N. 3 zu Art. 272 ZPO; Sutter-Somm/Lazic, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilpro- zessordnung [ZPO], 2. A., Zürich 2013, N. 12 ff. zu Art. 272 ZPO). Auch im Bereich des beschränkten Untersuchungsgrundsatzes bleibt das Sammeln des Prozessstoffes, die Benennung der rechtserheblichen Tatsachen und Beweismittel, in erster Linie Sache der Parteien, die zur Mitwirkung verpflichtet sind (BGE 133 III 639 E. 2, 133 III 507 E. 5.4, 130 I 180 E. 3.2; Bundesgerichtsurteil 5A_394/2008 vom 2. März 2009 E. 2.2; Six, a.a.O., N. 1.03). Art. 272 ZPO äussert sich zudem nicht zur Geltung der Dispositi- ons- oder Offizialmaxime (Spycher, a.a.O., N. 12 zu Art. 272 ZPO). Doch ist der Unter- haltsbeitrag des Ehegatten nicht von der Offizial-, sondern der Verhandlungsmaxime beherrscht (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] vom 28. Juni 2006, BBl 2006, S. 7360; BGE 129 III 417 E. 2.1.1, 128 III 411 E. 3.2.2), weshalb das Gericht den Ehegatten nicht mehr und nichts anderes zusprechen darf, als sie verlan- gen, und nichts weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 Abs. 1 ZPO; Vet- terli, in: Schwenzer [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band II: Anhänge, 2. A., Bern 2011, N. 3 zu Anh. ZPO Art. 272; Bundesgerichtsurteil 5A_750/2010 vom 24. Januar 2011 E. 2.1). Dabei ist der Richter aufgrund der Dispositionsmaxime zwar an die formellen Parteianträge, d.h. an den insgesamt eingeklagten oder anerkannten Betrag gebun- den, nicht aber an die einzelnen Einnahme- und Aufwandpositionen (Bundesgerichts- urteil 5P.481/2006 vom 19. Februar 2007 E. 4; Six, a.a.O., N. 2.62; Glasl, in: Brun- ner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommen- tar, Zürich/St. Gallen 2011, N. 34 zu Art. 55 ZPO). Nach Art. 317 Abs. 1 ZPO, welcher auch im Bereich der beschränkten Untersu- chungsmaxime zur Anwendung gelangt (BGE 138 III 625 E. 2.2; Sterchi, Berner Kom- mentar, N. 8 zu Art. 317 ZPO mit Hinweisen), werden neue Tatsachen und Beweismit- tel im Berufungsverfahren nur noch beschränkt berücksichtigt. Echte Noven sind Tat- sachen oder Beweismittel, welche (erst) nach dem Zeitpunkt entstanden sind, in wel- chem die jeweilige Partei sich vor der Urteilsfällung letztmals äussern konnte. Sie sind im Berufungsverfahren zulässig, wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorge-
- 9 - bracht werden. Demgegenüber sind unechte Noven Tatsachen und Beweismittel, wel- che bereits im Zeitpunkt der letztmaligen Äusserungsmöglichkeit bestanden, die jedoch aus irgendwelchen Gründen damals nicht geltend gemacht worden sind. Die Zulas- sung unechter Noven wird im Berufungsverfahren beschränkt. Sie sind gemäss Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO ausgeschlossen, wenn sie bei Beachtung zumutbarer Sorg- falt bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können (Bundes- gerichtsurteile 4A_662/2012 vom 7. Februar 2013 E. 3.3, 4A_643/2011 vom 24. Feb- ruar 2012 E. 3.2.2; Sterchi, a.a.O., N. 4 ff. zu Art. 317 ZPO). Dabei hat der Berufungs- kläger darzulegen, weshalb er diese Tatsache nicht schon vor erster Instanz, sondern erst im Berufungsverfahren ins Verfahren eingeführt hat (Mathys, in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Bern 2010, N. 8 zu Art. 317 ZPO; ferner Bundesgerichtsurteile 5A_58/2012 vom 15. Oktober 2012 E. 1.4, 5A_425/2011 vom 8. August 2011 E. 1.4; BGE 133 III 393 E. 3). Zur Frage der Auswirkung der Offi- zialmaxime auf das Novenrecht hat sich die Lehre bisher nicht geäussert. Wenn das Gericht aber zum Wohl des Kindes den Sachverhalt erforschen muss und nicht an die Anträge der Parteien gebunden ist, so muss es bis zum Urteilszeitpunkt alles berück- sichtigen, was ihm das Kindeswohl betreffend zur Kenntnis gelangt. Die uneinge- schränkte Untersuchungsmaxime und die Offizialmaxime gebieten deshalb in Kindsbe- langen auch ein uneingeschränktes Novenrecht vor zweiter Instanz bis zum Urteils- zeitpunkt. Dasselbe gilt für neue Anträge gestützt auf neue Tatsachen und Beweismit- tel (vgl. Art. 317 Abs. 2 lit. b ZPO; Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen 10/2012/25 vom 23. April 2013 E. 2c; Bundesgerichtsurteil 5A_541/2015 vom 14. Ja- nuar 2016 E. 5.2 - 5.4; s. auch Bundesgerichtsurteil 5A_22/2014 vom 13. Mai 2014 E. 4.2 - 4.3 und 5, wonach die Tatsachen und das Vorbringen von Beweismitteln in ihrer Gesamtheit dem Richter vor Abschluss der Hauptverhandlung zur Kenntnis gebracht werden müssen, was auch im Berufungsverfahren gelte; obwohl die gegenteilige Lö- sung auch denkbar sei, könne ohne Willkür angenommen werden, dass Noven im Be- rufungsverfahren auch nach dem Schriftenwechsel geltend gemacht werden könnten). Sowohl die vom Berufungskläger im Rahmen des Berufungsverfahrens eingereichten Beweismittel (namentlich Arztzeugnisse vom 24. Juli 2015 und 30. September 2015; E- Mails der C_________ AG und der D_________ AG vom 21. August 2015; Stellenaus- schreibungen der D_________ AG per 21. August 2015; E-Mail der E_________ Group AG vom 31. August 2015; Spielervertrag vom 10. September 2015; Arztberichte vom 21. und 23. Oktober 2015) als auch jene der Berufungsbeklagten (rro Newsletter vom 24. September 2015; WB-Artikel vom 5. Oktober 2015) stellen echte Noven dar.
- 10 - Aus oben genannten und prozessökomischen Gründen sind sie - soweit überhaupt relevant - zu berücksichtigen.
2. Die Parteien haben am 14. März 2011 in O_________ geheiratet und sind Eltern der am 30. Juni 2011 geborenen Tochter A_________. Am 17. März 2015 haben die Ehegatten den gemeinsamen Haushalt aufgehoben. Der Berufungskläger bezog eine Mietwohnung, während die Berufungsbeklagte mit der Tochter A_________ in der ehelichen Mietwohnung in O_________ geblieben ist. Per
1. Mai 2015 bezog die Berufungsbeklagte mit ihrer Tochter eine Wohnung in F_________. Der Berufungskläger lebt heute mit seiner neuen Partnerin H_________ in B_________. Die Berufungsbeklagte, gelernte Detailhandelsfachfrau, ist nicht erwerbstätig, da sie die gemeinsame vierjährige Tochter A_________ betreut. Der Berufungskläger absolvierte eine vierjährige Sportlerlehre und arbeitete nach sei- ner Karriere als Profieishockeyspieler bei der D_________ AG, wo er eine Ausbildung zum Ai40/Begleiter absolvierte und monatlich durchschnittlich Fr. 6‘460.-- netto ver- diente (s. gerichtlicher Teilvergleich, S. 184). Dieses Arbeitsverhältnis beendete der Berufungskläger freiwillig und wechselte per 1. Mai 2015 zur G_________ AG, wo er als Mitarbeiter Montagegruppe/Skilifte einen Bruttolohn von Fr. 4‘200.-- zuzüglich des
13. Monatslohnes verdient (s. Arbeitsvertrag vom 22./26. Januar 2015, S. 100 f.). Den Stellenwechsel begründete der Berufungskläger damit, dass er nicht mehr pendeln müsse und viel flexibler sei, sich sein gesamtes Umfeld in B_________ befinde und er letztlich nur wegen der Berufungsbeklagten weggezogen sei. 3. 3.1 Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Geldbeiträge, die der eine Ehegatte dem andern schuldet, festsetzen (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Dabei geht das Gericht grundsätzlich von den bisherigen, ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarungen der Ehe- gatten über Aufgabenteilung und Geldleistungen nach Art. 163 Abs. 2 ZGB aus, die der ehelichen Gemeinschaft eine bestimmte Grundstruktur gegeben haben und die im Rahmen von Eheschutzmassnahmen nicht gänzlich verändert werden sollen (vgl. Schwander, Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 5. A., Basel 2014, N. 2 zu Art. 176 ZGB). Massgebende Faktoren für die materiellen Beiträge sind der Bedarf der Familie und die persönliche und finanzielle Leistungsfähigkeit der Ehegatten (Bräm, in: Zürcher
- 11 - Kommentar ZGB, 2. A., Zürich 1997, N. 22 zu Art. 176 ZGB). Deren Leistungsfähigkeit ergibt sich aus der Gegenüberstellung ihres Bedarfs, ermittelt auf der Basis des betrei- bungsrechtlichen Existenzminimums und ihres Nettoeinkommens. Bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen darf vom tatsächlichen Leistungsvermö- gen des Pflichtigen, das Voraussetzung und Bemessungsgrundlage der Beitragspflicht bildet, abgewichen und stattdessen von einem hypothetischen Einkommen ausgegan- gen werden, falls und soweit der Pflichtige bei gutem Willen bzw. bei ihm zuzumuten- der Anstrengung mehr zu verdienen vermöchte, als er effektiv verdient. Wo die reale Möglichkeit einer Einkommenssteigerung fehlt, muss eine solche jedoch ausser Be- tracht bleiben. Aus welchem Grund der Unterhaltsschuldner auf ein höheres Einkom- men verzichtet, ist im Prinzip unerheblich. Unterlässt es ein Ehegatte aus bösem Willen oder aus Nachlässigkeit oder verzichtet er freiwillig darauf, ein für den Familienunter- halt ausreichendes Einkommen zu erzielen, kann auf das Einkommen abgestellt wer- den, das er bei gutem Willen verdienen könnte. Die Anrechnung eines hypothetischen, höheren Einkommens hat indes keinen pönalen Charakter. Es geht vielmehr darum, dass der Unterhaltspflichtige das Einkommen zu erzielen hat, das ihm zur Erfüllung seiner Pflichten tatsächlich möglich und zumutbar ist (Bundesgerichtsurteil 5C.326/2001 vom 27. März 2002 E. 2.a). Zu den Beurteilungskriterien gehören insbe- sondere die berufliche Qualifikation, das Alter und der Gesundheitszustand des betref- fenden Ehegatten sowie die Lage auf dem Arbeitsmarkt (Bundesgerichtsurteil 5A_751/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 4.3.1). 3.2 Das Bezirksgericht hat die ab 1. Mai 2015 zu zahlenden Unterhaltsbeiträge auf- grund der folgenden Grundlagen festgesetzt: Den Bedarf der Berufungsbeklagten und der Tochter A_________ hat es auf Fr. 3‘232.-- festgesetzt (Grundbetrag Fr. 1‘350.--, Grundbetrag A_________ Fr. 400.--, Wohnkosten Fr. 1‘000.--, Wohn-Nebenkosten Fr. 150.--, Krankenkasse Fr. 0.--, Haus- rat- & Haftpflichtversicherung Fr. 25.--, Telekommunikation Fr. 100.--, laufende Steuern ca. Fr. 207.--). Den Bedarf des Berufungsbeklagten bestimmte der vorinstanzliche Richter auf Fr. 2‘905.-- (Grundbetrag Fr. 850.--, Wohnkosten Fr. 850.--, Wohn-Nebenkosten Fr. 30.--, Krankenkasse Fr. 300.--, Hausrat- & Haftpflichtversicherung Fr. 14.--, Tele- kommunikation Fr. 100.--, Leasingrate Fr. 291.--, Autokosten Fr. 253.--, laufende Steu- ern Fr. 217.--).
- 12 - Bei der Bestimmung des Einkommens des Berufungsklägers hat das Bezirksgericht auf ein hypothetisches Einkommen abgestellt, nämlich auf jenes, das der Berufungs- kläger, wäre er bei der D_________ AG geblieben, hätte erzielen können, mithin netto Fr. 6‘464.-- inkl. Kinderzulagen. Es hielt fest, der Berufungskläger habe die Arbeitsstel- le aus freiem Willen gekündigt und die dafür geltend gemachten Gründe würden nicht überzeugen. Der Arbeitsweg von B_________ nach O_________ sei mit dem Auto in rund einer ¾ Stunde bzw. mit dem öffentlichen Verkehr in gut einer Stunde machbar. Eine Stunde pro Hin- und Rückweg auf sich zu nehmen, sei in der heutigen Arbeitswelt denn auch weit verbreitet. Was das Argument des Berufungsklägers bezüglich der gel- ten gemachten Flexibilität betreffe, sei nicht ersichtlich, inwiefern und wofür er flexibel sein müsse. Zumal seine Tochter A_________, für deren Betreuung er allenfalls flexi- bel sein könnte, in der Umgebung O_________ wohne und er diese öfters sehen und betreuen könnte, wenn sich sein Arbeitsort in der Nähe befände, worauf er indes per- sönlich verzichtet habe. Den daraus resultierenden Überschuss von Fr. 327.-- liess das Bezirksgericht zu 60% der obhutsberechtigten Berufungsbeklagten und zu 40% dem Berufungskläger zu- kommen, womit ein Ehegatten- und Kindesunterhaltsbeitrag von Fr. 3‘428.-- (inkl. Kin- derzulage) resultierte, welche es in Anwendung der Prozentmethode wie folgt aufteilte: zu Gunsten des Kindes A_________ Fr. 1‘099.-- (inkl. Kinderzulage) und zu Gunsten der Berufungsbeklagten Fr. 2‘329.--. 3.2 Der Berufungskläger anerkennt die Bedarfsberechnungen der Vorinstanz mit Aus- nahme der Bestimmung des Grundbetrages von Fr. 850.-- und der Anrechnung eines monatlichen hypothetischen Einkommens. 3.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist dem Rentenschuldner mit Bezug auf alle familienrechtlichen Unterhaltskategorien zumindest das betreibungsrechtliche Existenzminimum stets voll zu belassen (vgl. BGE 126 III 353 E. 1a/aa, bestätigt in BGE 135 III 66 E. 2 ff. mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung ist dahingehend zu ver- deutlichen, dass der Rentenschuldner lediglich für seine eigene Person die Sicherung der Existenz beanspruchen kann. Er ist also nur im für ihn allein massgeblichen betrei- bungsrechtlichen Existenzminimum zu schützen. Diesem Grundsatz und dem aus Art. 285 ZGB folgenden Gleichbehandlungsprinzip ist insbesondere bei angespannten fi- nanziellen Verhältnissen dadurch Rechnung zu tragen, dass zur Ermittlung der tat- sächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Rentenschuldners zunächst von dessen betreibungsrechtlichem Grundbetrag auszugehen ist. Massgeblich ist je nach den konkreten Umständen der Grundbetrag für einen alleinstehenden Schuldner, der-
- 13 - jenige für einen alleinerziehenden Schuldner oder derjenige für einen verheirateten, in einer eingetragenen Partnerschaft oder als Paar mit Kindern lebenden Schuldner. In den drei zuletzt genannten Fällen ist dem Unterhaltsschuldner jedoch nur die Hälfte des Grundbetrages anzurechnen, denn der (neue) Ehegatte, eingetragene Partner bzw. Lebensgefährte des Rentenschuldners soll gegenüber dessen Kindern jedenfalls nicht privilegiert werden (BGE 137 III 59 E. 4.2). Das Bezirksgericht hat dieser Rechtsprechung Rechnung getragen und beim Beru- fungskläger die Hälfte des Grundbetrages für ein Ehepaar angerechnet. Dabei kam dem Bezirksrichter ein gewisses Ermessen zu. Was der Berufungskläger dagegen vor- bringt, namentlich die finanziellen Verhältnisse der Lebenspartnerin (diese verdient netto immerhin zwischen Fr. 3‘000.-- und Fr. 4‘000.--) und die durch deren Lebensmit- telunverträglichkeit bedingten Mehrkosten, ist nicht geeignet, den Entscheid des Be- zirksgerichts in diesem Punkt als fehlerhaft erscheinen zu lassen, zumal selbst dann der halbe Ehegatten-Grundbetrag einzusetzen wäre, wenn die tatsächliche Beteiligung der Partner an den gemeinschaftlichen Kosten geringer sein sollte (BGE 138 III 97 E. 2.3.2; 137 III 59 E. 4.2.2; Six, a.a.O., Rz. 2.81). Auch spielt es keine Rolle, ob der neue Partner finanziell leistungsfähig ist (Bundesgerichtsurteil 5A_833/2012 vom 30. Mai 2014 E. 3.1; Six, a.a.O., Rz. 2.81). Schliesslich ist anzumerken, dass die Lebenspart- nerin die allenfalls durch die Lebensmittelunverträglichkeit bedingten Mehrkosten zu tragen hat, wozu sie auch im Stande ist. Die Berufung erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 3.5 Bezüglich der Annahme eines hypothetischen Einkommens macht der Berufungs- kläger geltend, er könne die Verminderung seiner Leistungsfähigkeit nicht mehr rück- gängig machen, weshalb ihm kein hypothetisches Einkommen angerechnet werden könne. Bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen darf vom tatsächlichen Leistungsvermö- gen des Pflichtigen, das Voraussetzung und Bemessungsgrundlage der Beitragspflicht bildet, abgewichen und statt dessen von einem hypothetischen Einkommen ausgegan- gen werden, falls und soweit der Pflichtige bei gutem Willen bzw. bei ihm zuzumuten- der Anstrengung mehr zu verdienen vermöchte, als er effektiv verdient. Wo die reale Möglichkeit einer Einkommenssteigerung fehlt, muss eine solche jedoch ausser Be- tracht bleiben. Diesen Grundsatz hat das Bundesgericht für sämtliche Matrimonialsa- chen festgehalten (im Eheschutz: BGE 117 II 16 E. 1b S. 17; während der Dauer des Scheidungsprozesses: BGE 119 II 314 E. 4a S. 316; für Scheidungsalimente: BGE 127 III 136 E. 2a S. 139; bei der gerichtlichen Ehetrennung: BGE 110 II 116 E. 2a S. 117).
- 14 - Massgebend für die Beurteilung bzw. für die Anrechnung eines hypothetischen Ein- kommens sind stets die konkreten Verhältnisse des Einzelfalls (Bundesgerichtsurteil 5A_21/2012 vom 3. Mai 2012 E. 3.3; Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, Das Familienrecht, des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 5. A., Bern 2014, Rz. 10.80; Six, Eheschutz,
2. A., Bern 2014, Rz. 2.158), unter denen neben der Ehedauer, der bisher gelebten Aufgabenverteilung, der zeitlichen Verfügbarkeit, dem Alter, der Ausbildung, der Be- rufserfahrung und der gesundheitlichen Verfassung insbesondere auch die aktuelle finanzielle Lage (Einkommen und Vermögen) der Parteien von entscheidender Bedeu- tung ist (s.a. Six, a.a.O., Rz. 2.158). Es handelt sich um einen Ermessensentscheid im Sinne von Art. 4 ZGB, bei welchem dem Gericht ein weites Ermessen zukommt (vgl. BGE 134 III 577 E. 4; Bundesgerichtsurteile 5A_766/2012 und 5A_785/2012 vom 14. Februar 2013 E. 4.3.3; 5A_565/2015 vom 24. November 2015 E. 2.2). Dass der Bezirksrichter im angefochtenen Entscheid beim Berufungskläger ein hypo- thetisches Einkommen beigezogen hat, ist nicht zu beanstanden. Es schien dem Beru- fungskläger zumutbar und tatsächlich möglich, ein Einkommen in dieser Grössenord- nung zu erzielen. Indessen hat der Berufungskläger im Rahmen des Berufungsverfah- rens echte Noven vorgebracht, die dazu führen, dass das Bestehen dieser Möglichkeit nun zu verneinen ist. Diesem Umstand ist bei der Kostenregelung - namentlich, soweit es um die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens geht - Rechnung zu tragen. Gemäss ärztlichem Zeugnis vom 24. Juli 2015 von Dr. med. I_________, Fachärztin für Psychiatrie, befand sich der Berufungskläger vom 21. bis zum 22. Juli 2015 im Spi- tal J_________ in stationärer Behandlung und wurde dieser nach seinem Austritt am- bulant psychotherapeutisch weiterbehandelt. Dem Arztbericht von Dr. med. I_________ vom 23. Oktober 2015 kann entnommen werden, dass der Berufungsklä- ger seit dem 21. Juli 2015 am PZO wegen einer mittelgradigen depressiven Episode ohne somatisches Syndrom (F32.10) in ambulanter psychiatrischer Behandlung ist und medikamentös behandelt wird. Die Hausärztin des Berufungsklägers, Dr. K_________, bestätigt dies mit Bericht vom 21. Oktober 2015. Anzumerken ist, dass es nicht verständlich ist, dass ein Vater einer vierjährigen Toch- ter, für welche er unterhaltspflichtig ist, eine gut bezahlte Anstellung aufgibt und eine erhebliche Einkommenseinbusse in Kauf nimmt und damit seine eigene Tochter finan- ziell schädigt. Indessen spielt der Grund für den Stellenwechsel für die Frage der Be- rücksichtigung eines hypothetischen Einkommens - welcher kein pönaler Charakter zukommt - keine Rolle; entscheidend ist einzig, ob es dem Berufungskläger zumutbar und möglich wäre, ein höheres Einkommen zu erzielen. Dies ist aufgrund der gesund-
- 15 - heitlichen Situation des Berufungsklägers wie oben dargelegt derzeit nicht möglich. Anders zu entscheiden hiesse, die Glaubhaftigkeit der hinterlegten ärztlichen Zeugnis- se in Frage zu stellen. Dafür besteht indessen kein Anlass, zumal die gesundheitlichen Probleme des Berufungsklägers von mehreren Ärzten bestätigt werden. Ebenfalls nicht angelastet werden kann dem Berufungskläger, dass er in seinen Stellenanfragen je- weils auf seine psychischen Probleme und die medikamentöse Behandlung hinwies. Es zeigt zwar, dass der Berufungskläger keinerlei Interesse an einer Anstellung bei der D_________ AG oder einem Konkurrenzunternehmen hatte, indessen kann von ihm nicht verlangt werden, seine Krankheit gegenüber einem künftigen Arbeitgeber zu ver- schweigen. Es ist somit festzuhalten, dass das Bezirksgericht zu Recht auf ein hypothetisches Ein- kommen abgestellt hat. Aufgrund der im Berufungsverfahren hinterlegten echten No- ven ist indessen auf das effektiv erzielte Erwerbseinkommen abzustellen, das sich auf monatlich netto Fr. 4‘230.-- inkl. Kinderzulagen (Fr. 3‘651.-- x 13 : 12 + Fr. 275.--) be- läuft. Hinzuzurechnen sind die vom P_________ bezahlte Spesenentschädigung von Fr. 4‘000.--. Spesen gehören nur dann nicht zum Einkommen, wenn damit Auslagen ersetzt werden, die dem betreffenden Ehegatten bei seiner Berufsausübung tatsächlich entstehen. Ist das nicht der Fall, muss der Spesenersatz unabhängig von der arbeits- vertraglichen Regelung wie ein Lohnbestandteil behandelt werden (Bundesgerichtsur- teil 5D_167/2008 vom E. 5 m.w.H.). Bezüglich der genannten Spesenentschädigung ist nicht ersichtlich, für welche Spesen diese Entschädigung bezahlt werden sollte und der Berufungskläger legt dies auch nicht dar. Nicht hinzurechnen ist das zusätzlich bezahl- te Materialgeld von Fr. 1‘500.-- das dem Erwerb von Ausrüstungsgengenständen dient. Insgesamt ist somit von einem Nettoeinkommen von gerundet Fr. 4‘560.-- auszugehen. 3.4 In Bezug auf Kinderunterhaltsbeiträge gilt sowohl der Untersuchungs- als auch der Offizialgrundsatz (Art. 296 ZPO). Das Berufungsgericht kann deshalb auch die nicht beanstandeten Positionen der Bedarfsberechnung überprüfen. In einem Mankofall bleiben die Steuern vollständig unberücksichtigt (BGE 140 III 337 E. 4.4; Bundesgerichtsurteil 5A_332/2013 vom 18. September 2013 E. 4.1). Die be- rücksichtigten Steuern sind somit sowohl beim Berufungskläger als auch bei der Beru- fungsbeklagten zu streichen. Ebenfalls zu streichen sind bei beiden Parteien die Kos- ten für Telekommunikation von je Fr. 100.--, welche, jedenfalls bei knappen finanziellen Verhältnissen, als im Grundbetrag enthalten gelten (BGE 126 III 353 E. 1 a/bb).
- 16 - Die Vorinstanz rechnete beim Berufungsgegner Autokosten von monatlich Fr. 253.-- an. Ebenfalls anerkannt wurde die Leasingrate von Fr. 291.-- für das Fahrzeug Nissan Juke, da diesem Kompetenzcharakter zukomme. Wird nun allerdings nicht auf ein hy- pothetisches Einkommen abgestellt, sind weder Fahrkosten noch die Leasingrate an- zurechnen, da dem Fahrzeug der Kompetenzcharakter abzusprechen ist, lebt und ar- beitet der Berufungskläger doch in B_________. Bei diesem Ergebnis kann offen blei- ben, ob der Leasingvertrag überhaupt noch besteht, sagte doch der Zeuge L_________ vor Bezirksgericht aus, die Garage Q_________ habe das Fahrzeug Nissan Juke im Herbst 2014 zurückgenommen (S. 251, F3). Werden Prämienverbilligungen gewährt, sind diese zu berücksichtigen. Aufgrund des vom Berufungskläger effektiv erzielten Einkommens und dessen Unterhaltspflicht ist davon auszugehen, dass ihm die Prämien zumindest zu 50% subventioniert werden, weshalb unter diesem Punkt lediglich Fr. 150.-- anzurechnen sind. Prämien für die freiwillige Zusatzversicherung gemäss VVG sind nicht zu berücksichtigen. 3.5 Dem Einkommen von Fr. 4‘560.-- steht somit ein Bedarf des Berufungsklägers von gerundet Fr. 1‘900.-- (Grundbetrag Fr. 850.--, Wohnkosten Fr. 850.--, Wohn- Nebenkosten Fr. 30.--, Krankenkasse Fr. 150.--, Hausrat- & Haftpflichtversicherung Fr. 14.--) und ein solcher der Berufungsbeklagten und des Kindes A_________ von Fr. 2‘925.-- (Grundbetrag Fr. 1‘350.--, Grundbetrag A_________ Fr. 400.--, Wohnkosten Fr. 1‘000.--, Wohn-Nebenkosten Fr. 150.--, Krankenkasse Fr. 0.--, Hausrat- & Haft- pflichtversicherung Fr. 25.--) gegenüber, womit ein Manko von Fr. 265.-- resultiert. Dem Berufungskläger ist das Existenzminimum zu belassen, so dass die Unterhalts- beiträge auf insgesamt Fr. 2‘660.-- (Fr. 4560.-- ./. Fr. 1‘900.--) festzusetzen sind. Obwohl das Gesetz in Art. 173 ZGB einzig von der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge an die Familie spricht, ist es angezeigt, die Beiträge an den Ehegatten und die Kinder in sämtlichen familienrechtlichen Verfahren einzeln ausgeschieden werden. Denn so- wohl der Ehegatte als auch die Kinder verfügen über selbständige Ansprüche mit je eigenem Schicksal. So ist auch das unmündige Kind kraft eigenen Rechts unterhalts- berechtigt (Art. 289 ZGB). Dies gilt auch im Eheschutzverfahren, wenn die Leistung an den Vertreter erfolgt und dem Kind keine Parteistellung zukommt (vgl. BGE 129 III 55 E. 3). In Art. 176 ZGB wird sodann ausdrücklich zwischen den geschuldeten Geldleis- tungen an den anderen Ehegatten (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) und den geschuldeten Geldleistungen an die Kinder (Art. 176 Abs. 3 i.V.m. Art. 276 Abs. 2 ZGB) unterschie- den (BGE 129 III 417 E 2.1.1).
- 17 - Das Gesetz schreibt keine bestimmte Methode zur Bemessung der Kinderunterhalts- beiträge vor. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann der Richter zur Er- mittlung des Bedarfs auf anerkannte Bedarfszahlen abstellen oder Prozentregeln ver- wenden, soweit allenfalls erforderliche Anpassungen an den konkreten Einzelfall vor- genommen werden (Bundesgerichtsurteile 5A_229/2013 vom 25. September 2013 E. 5.1; 5A_755/2011 vom 8. März 2012 E. 2.3). Nach der weit verbreiteten Prozentme- thode wird die Höhe des Unterhaltsbeitrags als Prozentsatz des Nettoeinkommens des beitragspflichtigen Elternteils festgesetzt. Bei einem Kind kommt dabei der Ansatz von rund 17 % zur Anwendung (vgl. Bähler, in: FamPra 3/2013 S. 828 ff.). Das Nettoeinkommen liegt ohne die Kinderzulage bei Fr. 4‘285.--, womit dem Kind A_________ ab dem 1. Mai 2015 ein Unterhaltsbeitrag von Fr. 725.-- (17% von Fr. 4‘285.--) zuzüglich der Kinderzulage von Fr. 275.--, insgesamt somit ein Unterhaltsbei- trag von Fr. 1‘000.-- zuzusprechen ist. Wird dieser Betrag von den zur Verfügung ste- henden Fr. 2‘660.-- abgezogen, verbleibt ein Unterhaltsbeitrag an die Berufungsbe- klagte von Fr. 1‘660.--.
4. Schliesslich ficht die Berufungsklägerin auch die Kostenregelung der Vorinstanz an. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheide sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Urteils (Art. 318 Abs. ZPO). Diesbezüglich kann auf nachfolgende Erwägung 5 verwiesen werden.
5. Das Gericht entscheidet in der Regel im Endentscheid über die Prozesskosten, wel- che sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigung umfassen (Art. 95, 104 f. ZPO). Die Höhe der Prozesskosten richtet sich dabei nach kantonalem Recht (Art. 96, 105 Abs. 2 Satz 1 ZPO); für den Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigung vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden (GTar) vom 11. Februar 2009. Die Verteilung der Prozesskosten richtet sich grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfahrens, indem die Prozesskosten im Allgemeinen der unterliegenden Partei aufer- legt werden (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Während die Gerichtskosten von Amtes we- gen festgesetzt und verteilt werden (Art. 105 Abs. 1 ZPO), wird eine Parteientschädi- gung einer Partei nur auf Antrag hin zugesprochen; sie kann hierfür eine Kostenliste einreichen (Art. 105 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Vorliegend drang der Berufungskläger mit seinen Anträgen nur teilweise durch, indem er ab dem 1. Mai 2015 monatlich Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 2‘660.-- statt der erstinstanzlich festgelegten Fr. 3‘428.-- zu bezahlen hat. Verlangt hatte er aller-
- 18 - dings Fr. 900.-- monatlich. Die Anpassung der Unterhaltsbeiträge erfolgt zudem einzig aufgrund der vom Berufungskläger hinterlegten echten Noven, was namentlich bei der Kostenauflage für das erstinstanzliche Verfahren zu berücksichtigen ist. Die Beru- fungsbeklagte beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids, so dass die Kosten des Berufungsverfahrens ausgangsgemäss zu 7/10 dem Berufungskläger und zu 3/10 der Berufungsbeklagten aufzuerlegen sind, wobei es zu berücksichtigen gilt, dass mit Entscheiden vom 15. Juli 2016 beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspfle- ge für das Berufungsverfahren gewährt wurde. 5.1 Die Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO) wird auf Grund des Streitwertes, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation und nach dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprin- zip festgesetzt (Art. 13 Abs. 1 und 2 GTar). Sie bewegt sich im vorliegenden summari- schen Verfahren zwischen Fr. 90.-- und Fr. 4'800.-- (Art. 18 GTar), wobei im Beru- fungsverfahren ein Reduktions-Koeffizient von 60 % berücksichtigt werden kann (Art. 19 GTar). Der Bezirksrichter hat die Gerichtskosten erstinstanzlich auf insgesamt Fr. 800.-- fest- gesetzt, was zwar tief aber dennoch angemessen erscheint. Die Berufungsinstanz hat keine Veranlassung, diese anders festzulegen. Diese Kosten wurden dem Berufungs- kläger auferlegt, wobei sie vorab durch den Staat Wallis zu bezahlen sind, unter Vor- behalt der Rückzahlung durch den Berufungskläger, sobald er dazu in der Lage ist. Diese erstinstanzliche Kostenregelung ist zu bestätigen, da der Berufungskläger ledig- lich einen bescheidenen Unterhalt bezahlen wollte, die Berufungsbeklagte klagen musste und die nun im Berufungsverfahren vorgenommene Reduktion der Unterhalts- beiträge lediglich die Folge von echten Noven ist. 5.2 Die anwaltlich vertretenen Parteien, welche eine Parteientschädigung beantragt haben, haben Anspruch auf eine solche, die jedoch aufgrund des Verfahrensaus- gangs entsprechend zu reduzieren ist (Art. 95 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 ZPO; vgl. Sterchi, a.a.O., N. 6 zu Art. 105 ZPO). Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen, die Kosten der berufsmässigen Vertretung und, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist, in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. a, b und c ZPO). Das Anwaltshonorar bemisst sich im gesetzlich vorgegebenen Rahmenta- rif nach der Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, dem Umfang, der vom
- 19 - Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei (Art. 27 Abs. 1 und 3 GTar). Das Bezirksgericht hat die vom Berufungskläger an die Berufungsbeklagte zu entrich- tende Parteientschädigung auf Fr. 2‘400.-- festgesetzt. Weil diese voraussichtlich un- einbringlich ist, hat der Kanton Rechtsanwältin N_________ als unentgeltliche Rechts- beiständin der Berufungsbeklagten vorab mit Fr. 1‘680.-- (70% von Fr. 2‘400.--) zu ent- schädigen, unter Vorbehalt der Nach- und Rückzahlungspflicht des Berufungsklägers, sobald er dazu in der Lage ist. Die Parteientschädigung wurde seitens der Berufungs- beklagten bzw. deren Rechtsvertreterin nicht beanstandet; sie ist zu bestätigen. Die dem Rechtsvertreter des Berufungsklägers im erstinstanzlichen Verfahren zuge- sprochene, vorab durch den Staat Wallis zu bezahlende Entschädigung wurde mit Ent- scheid C3 15 119 vom 15. Juli 2016 nach oben korrigiert, so dass diesem für das erst- instanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3‘650.-- zuzusprechen ist, unter Vorbehalt der Nach- und Rückzahlungspflicht des Berufungsklägers, sobald er dazu in der Lage ist. 5.3 In Berücksichtigung der Tatsache, dass nur mehr der ab 1. Mai 2015 zu zahlende Unterhaltsbeitrag und die Kostenregelung strittig und die Akten durchschnittlich um- fangreich waren und die Schwierigkeiten der zu beurteilenden Rechtsfragen sich in Grenzen hielten, rechtfertigt es sich aufgrund der genannten Kriterien, die Gerichtskos- ten des Berufungsverfahrens auf Fr. 1‘000.-- festzulegen. Diese werden zu 7/10, aus- machend Fr. 700.--, dem Berufungskläger und zu 3/10, ausmachend Fr. 300.--, der Berufungsbeklagten auferlegt. Der Staat Wallis bezahlt diese Kosten vorab. Die Partei- en sind zur Rückzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind (Art. 123 Abs. 1 ZPO). 5.4 Das Anwaltshonorar für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht beträgt unter Berücksichtigung eines Reduktions-Koeffizienten von 60 % im Prinzip minimal Fr. 440.-- und maximal Fr. 4'400.-- (Art. 34 Abs. 1 und 2, Art. 35 Abs. 1 lit. a GTar). Aufgrund des Umfangs des Dossiers und der sich stellenden Rechtsfragen wird das Anwaltshonorar für beide Parteien inkl. der Aufwendungen für die Gesuche um unent- geltliche Rechtspflege auf insgesamt Fr. 1'800.-- (ordentlicher Ansatz) inkl. Auslagen festgesetzt. Ausgangsgemäss hat der Berufungskläger der Berufungsbeklagten eine Entschädigung von Fr. 1'260.-- (7/10 von Fr. 1'800.--) zu bezahlen. Die Berufungsbe- klagte bezahlt dem Berufungskläger ihrerseits eine Entschädigung von Fr. 540.-- (3/10 von Fr. 1'800.--). Da die Parteientschädigungen voraussichtlich nicht einbringlich sind,
- 20 - werden die Rechtsbeistände vorab durch den Staat Wallis entschädigt (Art. 122 Abs. 2 ZPO), allerdings zum reduzierten Tarif (Art. 30 Abs. 1 GTar), somit Rechtsanwältin N_________ mit Fr. 882.-- (70% von Fr. 1‘260.--) und Rechtsanwalt M_________ mit Fr. 378.-- (70% von Fr. 540.--). Der Fiskus entschädigt die Offizialanwältin der Berufungsbeklagten zudem zum redu- zierten Ansatz von Art. 30 Abs. 1 GTar, ausmachend Fr. 378.-- (3/10 von Fr. 1‘800.-- x 70%) und den Offizialanwalt des Berufungsklägers mit Fr. 882.-- (7/10 von Fr. 1‘800.-- x 70%). Die Parteien sind zur Nach- resp. Rückzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der La- ge sind (Art. 123 Abs. 1 ZPO).
das Kantonsgericht erkennt
- in teilweiser Gutheissung der Berufung -
1. Ziff. 2 des angefochtenen Entscheides wird wie folgt geändert:
2. X_________ bezahlt Y_________ rückwirkend ab dem 1. Mai 2015 einen monatlich voraus- zahlbaren Unterhaltsbeitrag von Fr. 1‘660.--. Bereits geleistete Unterhaltsbeiträge werden ange- rechnet. 2. Ziff. 3 des angefochtenen Entscheids wird wie folgt geändert:
3. X_________ bezahlt Y_________ für seine Tochter A_________ rückwirkend ab dem 1. Mai 2015 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von Fr. 1‘000.-- (inkl. Kinderzulage). Bereits geleistete Unterhaltsbeiträge werden angerechnet. 3. Ziff. 6 des angefochtenen Entscheids wird wie folgt geändert:
6. Der Kanton Wallis entschädigt Rechtsanwalt M_________ für das erstinstanzliche Verfahren entsprechend dem Entscheid des Kantonsgerichts C3 15 119 vom 15. Juli 2016 mit Fr. 3‘650.--. X_________ wird zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist. 4. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen. 5. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1’000.-- werden zu 7/10, ausmachend Fr. 700.--, X_________ und zu 3/10, ausmachend Fr. 300.--, Y_________ auferlegt und aufgrund der beiden Parteien gewährten unentgeltli- chen Rechtspflege vorab durch den Staat Wallis bezahlt, unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht der Parteien, sobald sie dazu in der Lage sind.
- 21 - 6.
a) X_________ bezahlt Y_________ für das Berufungsverfahren eine Parteient- schädigung von Fr. 1‘260.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen). Zufolge derzeiti- ger Uneinbringlichkeit wird diese Entschädigung Rechtsanwältin N_________ zum reduzierten Tarif, ausmachend Fr. 882.--, vorab durch den Staat Wallis bezahlt, unter Nach- resp. Rückzahlungspflicht von X_________, sobald er dazu in der La- ge ist.
b) Der Staat Wallis entschädigt Rechtsanwältin N_________ als unentgeltliche Rechtsbeiständin für das Berufungsverfahren zudem mit Fr. 378.--, unter Nach- resp. Rückzahlungspflicht von Y_________, sobald sie dazu in der Lage ist. 7.
a) Y_________ bezahlt X_________ für das Berufungsverfahren eine Parteient- schädigung von Fr. 540.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen). Zufolge derzeitiger Uneinbringlichkeit wird diese Entschädigung Rechtsanwalt M_________ zum re- duzierten Tarif, ausmachend Fr. 378.-- vorab durch den Staat Wallis bezahlt, unter Nach- resp. Rückzahlungspflicht von Y_________, sobald sie dazu in der Lage ist.
b) Der Staat Wallis entschädigt Rechtsanwalt M_________ als unentgeltlichen Rechtsbeistand für das Berufungsverfahren zudem mit Fr. 882.--, unter Nach- resp. Rückzahlungspflicht von X_________, sobald er dazu in der Lage ist.
Sitten, 18. Juli 2016